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Nebenkosten beim Immobilienverkauf in Spanien

Welche Nebenkosten entstehen beim Verkauf einer Immobilie in Spanien?

Wertzuwachssteuer (Plusvalía - Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana )
Hier besteuern die Gemeinden den Wertzuwachs eines Grundstückes. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem Katasterwert des Grundstücks (ohne Gebäudewert) und hängt u.a. auch davon ab, wie lange das Grundstück im Besitz des Verkäufers war. Der Wert ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und kann dort genau erfragt werden.

Die Steuer muss vom Verkäufer bezahlt werden. Es ist jedoch in Spanien üblich, in der notariellen Kaufurkunde oder im Privatvertrag zu vereinbaren, dass der Käufer die Steuer entrichten muss. Eine andere Möglichkeit, bzw. zu verhandeln ist: Käufer und Verkäufer teilen sich diese.

Spekulationssteuer und 3 % Steuer-Einbehalt bei Kauf von einem Nichtresidenten „Retención“ (sobre la Transmisión de Inmuebles de Non-Reisdentes)
Als Nichtresidenter wird Ihnen beim Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks 3% des beurkundeten Kaufpreises direkt vom Käufer abgezogen. Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben und ist eine Steuervorauszahlung für Ihre Versteuerung des persönlichen Zugewinns. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass dieser Betrag innerhalb von 30 Tagen an das Finanzamt weitergeleitet wird.

Einkommensteuer (Impuestos sobre la Renta de las Personas Fisicas) - Spekulationssteuer (Impuesto de especulación), d.h. Versteuerung des persönlichen Zugewinns
Bei Nichtresidenten ist die Steuererklärung spätestens nach 3 Monaten nach dem Verkauf abzugeben, der Gewinn zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis wird in Spanien mit 19% versteuert. Die 3% Steuervorauszahlung (welche bereits vom Kaufpreis abgezogen wurden) werden hierbei gegengerechnet.

Die Steuer fällt nicht an für alle Residenten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • wenn der Hausverkäufer älter als 65 Jahre ist, auch wenn er das Geld nicht in eine weitere Immobilie als Lebensmittelpunkt investiert 
  • wenn die zu verkaufende Immobilie die einzige Immobilie des Verkäufers ist und er sie als Lebensmittelpunkt nutzt und wenn er den Verkaufserlös für den Kauf einer neuen Immobilie in Spanien verwendet
  • Wenn sich die Immobilie bereits bis zum Stichtag 31.12.1996 volle 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befunden hat

Notargebühren (tasas de notario):
Das Honorar des Notars für die Erstellung des notariellen Kaufvertrags wird durch eine offizielle Gebührentabelle bestimmt.
Nach Vorgabe des spanischen Zivilrechts trägt der Verkäufer die Kosten der Erstellung der Originalurkunde und der Käufer die Kosten der ersten und weiteren beglaubigten Abschriften des Kaufvertrags.
Üblich ist jedoch, dass die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Käufer die gesamten Kosten der notariellen Beurkundung trägt.

Maklerprovision
Die übliche Vermittlungsprovision zur Veräußerung einer Immobilie in Spanien liegt bei 5% ( zzgl. 21 % spanische MwSt) des Kaufpreises. Diese Provision ist nach deutschem Sprachgebrauch eine Innenprovision und trägt der Verkäufer.

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