Grundsteuer (Impuesto sobre bienes inmuebles IBI)
Diese wird an die Gemeinde abgeführt, sie wird nach Katasterwert veranlagt und ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und beträgt zwischen 0,4 % bis 1,1 % des Katasterwertes.
Einkommensteuer bei Eigennutzung
Eine vereinfachte Einkommenssteuer muss der Eigentümer auch bei selbst genutzter Immobilie beim spanischen Finanzamt abgeben. Die Eigennutzung wird steuerlich als fiktive Mieteinnahme bewertet. Es wird ein fiktiver Nutzungswert von 2 % des Katasterwertes (bzw. 1,1 %, wenn der Katasterwert nach dem 01.01.1994 neu festgesetzt wurde) zugrunde gelegt. Von dieser Bemessungsgrundlage sind 24 % Einkommenssteuer abzuführen.
Derzeitig liegen viele Katasterwerte weit unter dem Marktwert der Immobilie, teilweise beträgt der Katasterwert lediglich 50% des tatsächlichen Wertes.
Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio)
Die Vermögenssteuererklärung wird zusammen mit der Einkommenssteuer abgegeben
Der Vermögensteuer unterliegen Residenten und Nicht-Residenten. Maßgebend zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines unbeschränkt steuerpflichtigen Steuerzahlers (Residenten) ist das zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres existierende weltweite Nettovermögen. Im Falle der beschränkten Steuerpflicht (Nicht-Residenten) wird die Steuer auf jene Güter und Rechte erhoben, die entweder in Spanien belegen sind oder dort genutzt werden. Immobilien sind im Wert von EUR 300.000 von der Vermögensteuer ausgenommen, für anderes Vermögen gilt ein Freibetrag von EUR 700.000.
Als Basiswert für Immobilien kann von der Behörde auf folgende Werte zurückgreifen: Dem Katasterwert, dem durch die Steuerbehörden festgestellten Wert oder dem ursprünglichen Kaufwert abzüglich Schulden und Lasten.
Sonstige Kosten
Wasser, Müllabfuhr, Energie, Versicherungen, Pflege und Verwaltung des Objektes, ggf. Urbanisationskosten